Statut der UWV Fraktion im Rat der Stadt Heimbach
§1 Zusammensetzung und Aufgabe der Fraktion
- (1) Die der UWV angehörenden Mitglieder im Rat der Stadt Heimbach bilden die UWV- Fraktion; sie haben volles Stimmrecht.
- (2) Die Fraktion kann weitere Ratsmitglieder, die sich den Grundsätzen unabhängiger Kommunalpolitik verpflichtet fühlen; durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß aufnehmen.
- (3) Darüber hinaus kann die Fraktion Ratsmitglieder als Hospitanten aufnehmen; bei der Feststellung der Mindeststärke der Fraktion zählen Hospitanten nicht mit.
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(4) Die Fraktion berät die gesamte kommunalpolitische Arbeit im Rat der Stadt Heimbach und faßt für ihre Mitglieder verbindliche Beschlüsse nach Maßgabe dieses Statuts. Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung werden in Abstimmung mit der örtlichen Partei beschlossen.
- (5) Mit beratender Stimme nehmen an den Fraktionssitzungen teil:
- die der UWV angehörenden sachkundigen Bürger/innen und Einwohner/innen
- der/die Geschäftsführer/in
- der/die Vorsitzende des Ortsvereins/Stadtverbandes der UWV oder seine Vertreter/in
- (6) Die Fraktion kann den sachkundigen Bürger/innen für Sachentscheidungen im Bereich ihrer Ausschüsse durch Mehrheitsbeschluß das Stimmrecht einräumen.
- (7) Weitere Personen können zu Fraktionssitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten auf Beschluß des Fraktionsvorstandes beratend hinzugezogen werden. Über eine regelmäßige Teilnahme an den Fraktionssitzungen entscheidet die Fraktion.
- (8) Die Absätze 6 und 7 finden in bezug auf Personen, die nicht Bezirksvertreter/innen, Bezirksausschußmitglieder, sachkundige Bürger/innen bzw. Einwohner/innen oder Verwaltungsbedienstete sind, keine Anwendung bei der Behandlung vertraulicher Angelegenheiten im Sinne des § 30 GO NW.
§2 Vorstand
- (1) Die Fraktion wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand für jeweils die Dauer einer halben Wahlperiode des Rates.
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(2) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden; einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und zwei Beisitzern.
- (3) Die Fraktion legt fest, welche/r stellvertretende/r Vorsitzende (welche stellvertretenden Vorsitzenden) eine Aufwandsentschädigung gemäß § 46 Satz 1 GO NW erhalten.
- (4) Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Fraktionsvorstandes teil:
- der/die Bürgermeister/in; soweit er/sie Mitglied der UWV ist
- der/die Gemeindedirektor, soweit er/sie Mitglied der UWV ist
- der/die Vorsitzende des Ortsvereins/Stadtverbandes der UWV oder sein/e bzw.
ihr/e Stellvertreter/in
- der/die Fraktionsgeschäftsführer/in
- (5) Für Abs. 4 gilt § 1 Abs. 8 entsprechend.
- (6) Eine vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Fraktion; sie ist nur zulässig, wenn zu dieser Sitzung unter Angabe des Tagesordnungspunktes eingeladen worden ist. Einem Vorstandsmitglied, welches abgewählt werden soll, ist zuvor die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu geben.
§3 Der/die Vorsitzende
- (1) Der/die Vorsitzende vertritt die Fraktion nach innen und außen. Der/die Vorsitzende beruft die Fraktionssitzungen ein; setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen.
§4 Pflichten der Fraktionsmitglieder
- (1) Die Mitglieder der Fraktion sollen im Rat und seinen Ausschüssen sowie in der Öffentlichkeit die Gesamtlinie der Fraktion vertreten. Beabsichtigt ein Mitglied im Einzelfall von den Beschlüssen der Fraktion abzuweichen; so hat es den Vorstand hiervon rechtzeitig zu unterrichten.
- (2) Bei Angelegenheiten von wesentlicher politischer Bedeutung sind Fraktionsmitglieder in erhöhtem Maß gehalten, dem Mehrheitsbeschluß der Fraktion zu folgen.
- (3) Die Mitglieder der Fraktion sind verpflichtet, an den Sitzungen der Fraktion, ihrer Arbeitskreise, des Rates und der Ausschüsse, denen sie angehören; teilzunehmen. Entsprechendes gilt für die sachkundigen Bürger mit Ausnahme der Ratssitzungen. Eine Verhinderung ist dem/der Fraktionsgeschäftsführer/in rechtzeitig mitzuteilen.
§5 Geschäftsführer/in
Die Fraktion wählt zur Erledigung der Laufenden Geschäfte einen/eine Fraktionsgeschäftsführer/in für jeweils die Dauer der halben Wählperiode des Rates.
§ 6 Arbeitskreise
- (1) Für die Beratung von besonderen Sachfragen und zur Vorbereitung der Ausschußsitzungen werden Arbeitskreise gebildet
- (2) Die Arbeitskreise bestehen aus den ordentlichen und den stellvertretenden Mitgliedern der für die Aufgabenbereiche der jeweiligen Arbeitskreise zuständigen Fachausschüsse. Die Leiter der Arbeitskreise sollen Ratsmitglieder sein; sie werden auf Vorschlag der Arbeitskreise von der Fraktion gewählt.
- (3) Die Arbeitskreise entscheiden in Fragen; die in der Entscheidungskompetenz des jeweiligen Ausschusses liegen, in eigener Verantwortung, und in allen anderen Angelegenheiten bereiten sie die Beschlüsse der Fraktion vor.
- (4) Die Arbeitskreise können im Einvernehmen mit dem Fraktionsvorstand als beratende Mitglieder sachverständige Personen aufnehmen; die der UWV angehören müssen.
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(5) Die Arbeitskreisleiter berichten der Fraktion über wichtige Angelegenheiten aus dem Bereich ihrer Arbeitskreise.
§ 7 Einberufung der Fraktionssitzungen
- (1) Zur konstituierenden Sitzung der Fraktion lädt der/die Vorsitzende des Ortsvereins/ Stadtverbandes der UWV ein. Sie muß spätestens eine Woche nach der Kommunalwahl stattfinden.
- (2) Die Fraktion tagt mindestens vor jeder Ratssitzung. Der/die Vorsitzende lädt nach Bedarf zur weiteren Sitzung ein. Auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Fraktionsmitglieder muß der/die Vorsitzende umgehend eine Fraktionssitzung einberufen.
- (3) Die Einladung zu den Sitzungen der Fraktion erfolgt schriftlich mit einer Frist von einer Woche.
§ 8 Tagesordnung
Bei der Festsetzung der Tagesordnung berücksichtigt der/die Vorsitzende Vorschläge des Vorstandes und einzelner Fraktionsmitglieder.
§ 9 Beschlußfähigkeit
Die Fraktion ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlußfähig, solange die Beschlußunfahigkeit nicht festgestellt worden ist.
§ 10 Abstimmungen
- ( 1) Abstimmungen erfolgen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; sofern in diesem Statut nichts anderes geregelt ist.
Beschlüsse werden grundsätzlich offen gefaßt. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muß geheim abgestimmt werden.
Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes muß geheim gewählt werden.
§ 11 Anträge und Anfragen
- (1) Anträge und Anfragen von Fraktionsmitgliedern an den Rat oder seine Ausschüsse sind dem Fraktionsvorstand zuzuleiten.
- (2) Initiativanträge, die aus Zeitgründen nicht im Fraktionsvorstand beraten werden können, sind vor der Einbringung dem/der Fraktionsvorsitzenden zur Kenntnis zu geben.
- (3) Für in Ausschüssen tätige sachkundige Bürger und Einwohner gelten die Regelungen entsprechend.
§12 Protokoll
- (1) Über das Ergebnis der Abstimmung in der Fraktion wird ein Protokoll geführt, das jedem Fraktionsmitglied zugeleitet wird.
- (2) Stellt ein Fraktionsmitglied den Antrag, daß seine Ausführungen zu Protokoll genommen werden, so hat es diese schriftlich zu formulieren. Der/die Schriftführer/in nimmt sie als Anlage zur Urschrift des Protokolls.
§13 Ausschluß aus der Fraktion
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(1) Die Fraktion kann ein Mitglied, welches in grober, ordnungswidriger Weise die Fraktion geschädigt hat, mit den Stimmen der Mehrheit ihrer Mitglieder ausschließen, wenn eine weitere Zusammenarbeit mit diesem Mitglied nicht mehr zumutbar ist.
Ein Fraktionsausschluß ist nur zulässig, wenn alle Fraktionsmitglieder – einschließlich des Auszuschließenden – ordnungsgemäß und fristgerecht zu dieser Sitzung geladen worden sind, der Punkt auf der Tagesordnung gestanden hat und dem Fraktionsmitglied, welches ausgeschlossen werden soll, zuvor die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs eingeräumt worden ist; dem auszuschließenden Mitglied ist eine ausreichende Vorbereitungszeit zu seiner Verteidigung zu gewähren.
§14 Fraktionsmitarbeiter
Der Fraktionsvorstand wird ermächtigt, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Fraktion, Mitarbeiter für die Dauer der Wahlperiode anzustellen.
Fraktionsmitarbeiter sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§15 Finanzangelegenheiten
- (1) Über Finanzangelegenheiten der Fraktion entscheidet der Vorstand.
- (2) Zwei von der Fraktion gewählte Revisoren; die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, prüfen die Einnahmen und Ausgaben und berichten jährlich der Fraktion.
§16 Annahme und Änderung des Statuts
(1) Das Statut wird mit einfacher Mehrheit beschlossen und tritt mit der Beschlußfassung in Kraft.
Eine Änderung des Statuts ist nur möglich, wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung gestanden hat und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Fraktion der Änderung zustimmt. Die Änderung des Statuts tritt erst in der folgenden Fraktionssitzung in Kraft.
Josef Jörres
Fraktionsvorsitzender Heimbach
UWV der Stadt Heimbach
Heimbach, den 15. Januar 1994
Heinz Bildstein
stellvertretender Vorsitzender
UWV der Stadt Heimbach
Heimbach, den 15 Januar 1994
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