Satzung der UWV Heimbach
Satzung der Unabhängigen Wählervereinigung Heimbach
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- 1 Die im Jahre 1961 gegründete Wählervereinigung führt den Namen „Unabhängige Wählervereinigung Heimbach“, im folgenden „UWV“ genannt.
- 2 Die UWV ist der Zusammenschluss aller Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Heimbach haben.
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3 Das Geschäftsjahr der UWV ist das Kalenderjahr.
- 4 Die UWV – Heimbach kann sich Dachverbänden anschliessen.
§ 2 Ziel und Zweck
- 1 Die UWV entspricht den Grundsätzen freiheitlich demokratischer
Grundordnung und nimmt durch Wahlen an der politischen Willensbildung der Bürger teil.
- 2 Die UWV wirkt an der Bildung des politischen Willens auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit: Insbesondere fördert sie die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Geschehen.
- 3 Die UWV verbindet den Gedanken heimatlicher Verbundenheit mit der Pflege bürgerlichen Gemeinsinns, sowie mit dem Schutz und Erhalt von Umwelt und Landschaft.
- 4 Eigenwirtschaftliche Ziele werden nicht verfolgt. Spenden und Umlagen finden ausschliesslich satzungsgemäße Verwendung.
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5 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der UWV.
§ 3Erwerb der Mitgliedschaft
- 1 Mitglied der UWV kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Unabhängig von der Staatsbürgerschaft kann die Mitgliedschaft von Personen erworben werden, die mindestens 16 Jahre alt sind und Satzung und Ziele der UWV anerkennen.
- 2 Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtmässigem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags braucht er dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung nicht mitzuteilen.
- 3 Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung der Satzung bestätigt.
- 4 Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der UWV ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder in einer anderen politischen Gruppierung.
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5 Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Satzung an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen der UWV zu beteiligen und ihre Ziele zu unterstützen.
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6 Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um die UWV verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
7 Fördernde Mitglieder sind solche, die die Ziele der UWV unterstützen. Sie bindet nicht §1 Abs. 2, 2. Halbsatz.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- 1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Eintritt in eine politische Partei oder in eine andere politische Gruppierung oder durch Tod.
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2 Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Rückgabe der Satzung gilt als Austrittserklärung.
- 3 Ein Mitglied kann durch 2/3 – Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus der UWV ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung verstößt oder durch sein Verhalten dem Ansehen der UWV Schaden zufügt. Die Einleitung des Ausschlussverfahrens ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen; der Termin zur Ausschlusssitzung muss dem Mitglied mindestens 10 Tage vor Stattfinden per Einschreiben bekannt gemacht werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben des Mitgliedes wird nach Aktenlage entschieden.
§ 5 Beiträge
- 1 Die UWV erhebt von ihren Mitgliedern keine Beiträge. Der Vorstand kann bei Bedarf eine freiwillige Spende oder Umlage beschliessen, deren Höhe dem einzelnen Mitglied überlassen bleibt.
§ 6 Organe
- 1 Organe im Sinne dieser Satzung sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- 1 Höchstes Beschlussorgan der UWV ist die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet über die durchzuführenden politischen und organisatorischen Aufgaben.
- 2 In der Mitgliederversammlung verfügt jedes Mitglied über eine Stimme.
- 3 In jedem Kalenderjahr finden mindestens 2 Mitgliederversammlungen statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung.
- 4 Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der folgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
- 5 Anträge von Mitgliedern, die auf der Mitgliederversammlung zur Abstimmung gebracht werden sollen, müssen spätestens eine Woche vorher beim 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall bei dessen Stellvertreter eingereicht sein. Die Zulassung verspätet eingegangener oder dringender Anträge während der Mitgliederversammlung bedürfen der 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- 6 Bei Wahlen und bei Beschlussfassungen gilt einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenenthaltungen sind ungültige Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- 7 Verhandelt die Mitgliederversammlung interne Angelegenheiten der UWV, so ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
- 8 Jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres findet eine Hauptversammlung mit folgenden Zuständigkeiten statt:
– Bericht des Kassierers,
– Bericht der Rechnungsprüfer,
– Bericht des Vorstands,
– Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr,
– Entlastung und Neuwahl der Rechnungsprüfer,
– Wahl des Vorstands in getrennten Wahlgängen,
– Satzungsänderungen,
– Auflösung
- 9 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der UWV es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 8 Vorstand
- 1 Der Vorstand der UWV i. S. von § 26, Abs. 2 BGB besteht aus dem
Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer ( Schriftführer),
dem Kassierer und mindestens 2 Beisitzern.
- 2 Ratsmitglieder der UWV sind dem Vorstand sachkundig beigeordnet.
- 3 Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgemeinschaften bilden oder einzelne Mitglieder beauftragen.
- 4 Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die verbleibende Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
- 5 Die Einladungsfrist zur Vorstandssitzung beträgt eine Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig,, wenn bei satzungsgemäßer Ladung mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.
- 6 Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
- 1 Die Leitung der UWV obliegt dem Vorstand gemäß geltender Satzung.
- 2 Der Vorstand hat insbesondere nachstehende Aufgaben:<
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Zusammenarbeit mit der Ratsfraktion aufgrund politischer und organisatorischer Beschlüsse der UWV, Mitgliederwerbung, Durchführung von Ausschlussverfahren./li>
- 3 Die Geschäfte der UWV werden vom Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden gemeinsam geführt.Im Verhinderungsfall des Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden tritt jeweils der Geschäftsführer(Schriftführer) ein. Wenn sowohl der Vorsitzende wie der 2. Vorsitzende verhindert sind, vertreten Geschäftsführer (Schriftführer) und Kassierer die UWV gemeinsam.
4Die unter Absatz 3 genannten Vorstandsmitglieder können Verpflichtungen nur in der Weise eingehen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vermögen der UWV beschränkt bleibt. Die Handelnden bedürfen in jedem Fall eines gültigen Vorstandsbeschlusses.
§ 10 Rechnungsprüfung
- 1 Die Prüfung der Kassenführung der UWV wird von zwei Rechnungsprüfern vorgenommen, die darüber einen Bericht anfertigen und der Hauptversammlung zur Entlastung des Vorstands vorlegen.
- 2 Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
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3 Scheidet ein Rechnungsprüfer aus, so benennt die folgende Mitgliederversammlung einen Nachfolger bis zur nächsten Hauptversammlung.
§ 11 Satzungsänderungen
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1 Satzungsänderungen können nur durch eine beschlussfähige Hauptversammlung mit 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- 2 Anträge zur Satzungsänderung sind der form – und fristgerechten Einladung unbedingt beizufügen.
- 3 Satzungsänderungen treten einen Tag nach Beschlussfassung in Kraft.
§ 12 Auflösung
- 1 Über die Auflösung der UWV kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden, wenn mindestens ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen 2/3 für die Auflösung votieren.
- 2 Die Einladung muss vier Wochen vor Stattfinden der Hauptversammlung erfolgen und den Anlass sowie den Hinweis enthalten, dass die Beschlussfassung zur Auflösung qualifizierter Mehrheiten bedarf.
- 3 Wird die Beschlussunfähigkeit der Hauptversammlung festgestellt, so ist diese mindestens vier Wochen später erneut einzuberufen. Diese zum zweiten Mal einberufene Hauptversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit. Auf diese Beschlusslage ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
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4 Bei Auflösung der UWV wird das verfügbare Vermögen unter Berücksichtigung möglicher Guthaben und Verbindlichkeiten sozialer Verwendung zugeführt.
§ 13 Inkrafttreten
- 1 Diese Satzung wurde beschlossen und beglaubigt in der
Hauptversammlung am 10.02.2000 zu Heimbach.
- 2 Sie ersetzt die Satzung vom 15. Mai 1992.
Herbert Brüll (Vorsitzender)
Hans Mauel (Stellvertretender Vorsitzender)
Fritz Kern (Schriftführer)
Jürgen Gestigkeit (Kassierer)
Hermann Josef Lenzen (Beisitzer)
Erich Stollenwerk (Beisitzer)
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